Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 1 Umgang mit einem Luftfahrzeug
- (1) Wer ein Luftfahrzeug ohne die dazugehörige Lizenz fliegt, wird mit einer Geldstrafe auferlegt.
- (2) Wer ein Luftfahrzeug ohne die Landeerlaubnis des LSPD auf öffentlichem Gelände oder Gebäude landet, wird mit einer Geldstrafe bestraft. In schwereren Fällen kann der Pilotenschein entzogen werden.
- (3) Die Mindestflughöhe beträgt über Städten und Ortschaften 250 Meter. Wer diese Mindestflughöhe unterschreitet wird mit einer Geldstrafe bestraft. In schwereren Fällen kann der Pilotenschein entzogen werden.
- (4) Wer eine Flugverbotszone missachtet, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Die Exekutive hat die Befugnis das Luftfahrzeug zu Boden zu zwingen.
- (5) Um eine Landeerlaubnis in einer Flugverbotszone oder einem nicht genehmigten Landeplatz zu erhalten, muss die Exekutive angerufen (911) werden.
- (6) Auf Privatgelände darf mit Erlaubnis des Eigentümers auch ohne eine offizielle Landeerlaubnis gelandet werden.
Besiegelt vom Gouverneur von San Andreas am 31.01.2021