Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG)




    § 1 Umgang mit einem Luftfahrzeug

    • (1) Wer ein Luftfahrzeug ohne die dazugehörige Lizenz fliegt, wird mit einer Geldstrafe auferlegt.
    • (2) Wer ein Luftfahrzeug ohne die Landeerlaubnis des LSPD auf öffentlichem Gelände oder Gebäude landet, wird mit einer Geldstrafe bestraft. In schwereren Fällen kann der Pilotenschein entzogen werden.
    • (3) Die Mindestflughöhe beträgt über Städten und Ortschaften 250 Meter. Wer diese Mindestflughöhe unterschreitet wird mit einer Geldstrafe bestraft. In schwereren Fällen kann der Pilotenschein entzogen werden.
    • (4) Wer eine Flugverbotszone missachtet, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Die Exekutive hat die Befugnis das Luftfahrzeug zu Boden zu zwingen.
    • (5) Um eine Landeerlaubnis in einer Flugverbotszone oder einem nicht genehmigten Landeplatz zu erhalten, muss die Exekutive angerufen (911) werden.
    • (6) Auf Privatgelände darf mit Erlaubnis des Eigentümers auch ohne eine offizielle Landeerlaubnis gelandet werden.




    Besiegelt vom Gouverneur von San Andreas am 31.01.2021


    Robert Delman


    Robert of Waringham


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    Nur weil man glaubt schießen zu können, kann man noch nicht schießen. Um schießen zu können muss man auch schießen können!

    2 Mal editiert, zuletzt von Jacob Harper ()

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